Sonderurlaub

Allgemein gilt: Ehrenamtliche und leitend Tätige in der Jugendarbeit haben Anspruch auf bis zu zwölf Tage Sonderurlaub pro Jahr, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht für diese Zeit nicht. Jedoch zahlt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag von bis zu 60 Euro.

Sonderurlaub und Erstattung von Verdienstausfall für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit werden durch das Landesgesetz zur Anerkennung und Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit gewährt.

Für die Freistellung und Erstattung des Verdienstausfalls muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Landesjugendamt gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung der Betriebsstelle vorgelegt werden.

Bei weiterführenden Fragen ist das Landesjugendamt der richtige Ansprechpartner:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Rheinallee 97 - 101
55118 Mainz
Telefon: 06131 967-0
Fax: 06131 967-365